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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verfahrensrechtliche Durchsetzung der Kindesanhörung

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OLG Karlsruhe – Az.: 5 WF 138/22 – Beschluss vom 11.01.2023

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lörrach vom 20.10.2022 aufgehoben.

2. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Zahlungspflicht der Antragsgegnerin, weil diese ihre Tochter nicht zur gerichtlichen Kindesanhörung gebracht hatte.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eltern des Kindes L. S., geb. 2018, das bei der Antragsgegnerin lebt. Mit Schriftsatz vom 21.03.2022 begehrt der Antragsteller die Regelung des Umgangs und der Informationspflicht. Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung der Anträge.

Für den eigenen Anhörungstermin legte die Antragsgegnerin ein Attest ihres Hausarztes vor, nach dem für sie bei einem Zusammentreffen mit dem Antragsteller „das erhebliche Risiko einer psychischen Verschlechterung“ bestehe. Ein Termin zur Kindesanhörung musste – u.a. wegen Erkrankungen des Kindes – mehrfach verschoben werden. Zum Termin vom 23.09.2022 erschien die Antragstellerin mit dem Kind ohne Angabe von Gründen nicht. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestimmte das Familiengericht Termin zur Kindesanhörung auf den 04.10.2022. Die Verfügung enthält folgende Regelungen:

Das persönliche Erscheinen zur Aufklärung des Sachverhalts folgender Verfahrensbeteiligter wird angeordnet:

Antragsgegnerin S. B.

(Symbolfoto: Pixel-Shot/Shutterstock.com)

Die Antragsgegnerin wird aufgefordert, für das Erscheinen des Kindes Sorge zu tragen.

Außerdem wurde ein Hinweis auf Zwangsmittel nach § 35 Abs. 3 FamFG erteilt. Die Verfügung wurde der Antragsgegnerin per Zustellungsurkunde am 28.09.2022 zugestellt, die anderen Beteiligten erhielten eine Nachricht vom Termin.

Am 04.10.2022 erschien die Antragsgegnerin nicht mit dem Kind. Mit Anwaltsschriftsatz vom 18.10.2022 teilte sie mit, dass sie zur Terminsstunde vor dem Amtsgericht gestanden habe, das (damals 3jährige) Kind sich aber geweigert habe, das Gebäude zu betreten und mit dem Richter allein zu reden.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.10.2022 setzte das Familiengericht gegen di[…]


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