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SB-Autowaschanlage – Zulässigkeit in Mischgebiet

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OVG Lüneburg – Az.: 1 LA 116/21 – Beschluss vom 05.01.2023

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 2. Kammer (Einzelrichterin) – vom 16. Juni 2021 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger wenden sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für den Neubau einer SB-Autowaschanlage und einer Staubsaugerstation zur Autopflege.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H. im Stadtgebiet der Beklagten. Der Beigeladene ist Miteigentümer des östlich und südlich direkt an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstücks mit der Flurbezeichnung Gemarkung A-Stadt, I. sowie Pächter der östlich dieses Grundstücks gelegenen, 24 Stunden täglich betriebenen Shell-Tankstelle mit Waschstraße unter der postalischen Anschrift J. (B 209) in A-Stadt K.. Alle genannten Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Südwestlich des mit der Tankstelle bebauten Grundstücks auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Verdener Straße befindet sich der Ein- und Ausfahrtbereich zu einem Parkplatz, an dem ein (weiterhin vorhandener) Drogeriemarkt, eine Bäckerei, zwei Lebensmittel-Discounter und ein kleinerer Gartenfachmarkt angrenzen. Die etwa 7 m breite Verdener Straße ist im Bereich der Tankstelle in jeder Fahrtrichtung einspurig. Wegen der weiteren örtlichen Verhältnisse wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2021 Bezug genommen.

Der Beigeladene beabsichtigt, auf dem L., Gemarkung A-Stadt, eine SB-Autowaschanlage und eine Staubsaugerstation zu betreiben. Mit Bauvorbescheid vom 19. April 2018 stimmte die Beklagte den geplanten Vorhaben in planungsrechtlicher Hinsicht antragsgemäß zu (Nr. 2 des Bauvorbescheids). Aus Sicht des Immissionsschutzes bestünden keine grundsätzlichen Bedenken. Eine abschließende Prüfung erfolge jedoch erst bei Vorlage des Bauantrags (Nr. 3). Die in dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Schallgutachten zugrunde gelegten Rahmenbedingungen seien bei der Errichtung und den Betrieb zu beachten und einzuhalten. Es dürfe kein Fahrzeugverkehr in der Nachtzeit erfolgen. Eine abschließende bauordnungsrechtliche Prüfung erfolge erst bei Vorlage vollständig prüfbarer Baugenehmigungsunterlagen […]


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