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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückgängigmachung der Fahrerlaubniserteilung

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VG Schleswig – Az.: 3 B 90/22 – Beschluss vom 17.10.2022
Eigener Leitsatz:
In der Verwaltungsrechtssache hat die 3. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts am 17. Oktober 2022 beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 05.10.2022 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 27.09.2022 verfügte Rücknahme der neu erteilten Fahrerlaubnis vom 12.07.2022 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 05.10.2022 gegen den Bescheides Antragsgegners vom 27.09.2022 über die Rücknahme der am 12.07.2022 neu erteilten Fahrerlaubnis wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.

(Symbolfoto: John-Fs-Pic/Shutterstock.com)

Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offen-sichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat.

Die Aufhebung der Fahrerlaubnis durch den streitigen Bescheid des Antragsgegners vom 27.9.2022 ist nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig anzusehen.

Streitgege[…]


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