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Gewerberaummiete – uneingeschränkte gegenseitigen Bevollmächtigung der Mieter

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KG Berlin – Az.: 8 U 169/16 – Urteil vom 15.01.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Juli 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin – 32 O 238/14 – abgeändert und wie folgt erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten einerseits und dem Beklagten andererseits über die Geschäftsräume (Restaurant Eis-Cafè “L… …”) in der … am … (214,84 m²) nicht durch die Kündigungen des Herrn S… vom 07. November 2013 oder 05. Dezember 2013 beendet wurde, sondern über den 31. März 2014 fortbesteht.

2. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten einerseits und dem Beklagten andererseits über die Geschäftsräume (Kiosk Eis-Cafè “L… …”) in der … … (15,54 m²) nicht durch die Kündigungen des Herrn S… vom 07. November 2013 oder 05. Dezember 2013 beendet wurde, sondern über den 31. März 2014 fortbesteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.480,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2014 zu zahlen.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 50 % und der Beklagte 50 % zu tragen.

Von den Kosten des Streithelfers haben der Kläger 50 % und der Streithelfer 50 % zu tragen.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 15. Juli 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:

1.

Das Landgericht habe zwar in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Kündigung des Streithelfers nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt habe und damit sinngemäß das festgestellt, was der Kläger mit seinen Feststellungsanträgen begehrt habe. Danach hätte das Landgericht mindestens den Hilfsanträgen stattgeben müssen. Überraschenderweise habe das Landgericht die Klage dennoch abgewiesen. Das Landgericht habe offenbar rechtsfehlerhaft unterstellt, dass […]


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