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Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 371/17 – Urteil vom 18.01.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 6. Juli 2017, Az. 8 Ca 1969/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers für die Monate August und September 2016.

Die Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz. Sie hatte einen größeren Auftrag bei einem Unternehmen für Anlagenbau in Aussicht, der ihr letztlich nicht erteilt worden ist. Die Mutter des Geschäftsführers der Beklagten sprach den Kläger in der ersten Juliwoche 2016 an, ob er mit ihr zu dem potentiellen Auftraggeber nach Nürnberg fahren könne, um dort an einem Gespräch über das Projekt teilzunehmen. Für diesen Tag zahlte die Beklagte dem Kläger eine Vergütung in bar. Nach dem Vortrag des Klägers sollen ihm € 250,00, nach dem Vortrag der Beklagten € 200,00 gezahlt worden sein.

In der Folgezeit fanden weitere Gespräche zwischen den Parteien statt. Einmal traf sich der Kläger mit dem Geschäftsführer in der Filiale einer Bäckerei in Worms. Ein weiteres Treffen fand in Mannheim statt. Zu diesem Treffen brachte der Kläger eine Liste von möglichen Mitarbeitern mit, die für die Auftragsdurchführung eingestellt werden sollten. Am 26.09.2016 traf sich der Kläger mit der Mutter des Geschäftsführers vor dem Tor 7 der BASF in Ludwigshafen.

Mit seiner am 27.10.2016 erhobenen Klage verlangte der Kläger für die Monate August und September 2016 von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz iHv. von jeweils € 2.500,00 brutto „als Teilklage“. Er hat in der Klageschrift vorgetragen, er habe mit der Beklagten an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Juli 2016 in deren Büro vereinbart, dass er für sie ab August 2016 zu einem Bruttolohn von € 2.500,00 monatlich arbeiten solle. Im Anschluss an diese Vereinbarung habe er seine frühere Arbeitsstelle mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von € 2.000,00 zum 01.08.2016 gekündigt. Kurz vor August 2016 habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass sie zu einem Arbeitseinsatz nach Frankreich müsse und sich nach ihrer Rückkehr bei ihm melden werde. Er habe Mitte August mehrmals versucht, die Beklagte zu erreichen. Der Geschäftsführer habe ihm mitgeteilt, dass er in Kroatien in Urlaub sei und seine Mutter noch in Frankreich. Auch im September 2016 sei er vertröstet worden. Er habe sich daher erst im Oktober 2016[…]


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