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Frachtführerhaftung bei Verlust von Waren

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LG Verden – Az.: 9 O 20/16 – Urteil vom 19.01.2018

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 11.832,58 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.12.2015 sowie errechnete Zinsen für den Zeitraum von 25.04.2015 bis 17.12.2015 in Höhe von 625,64 € sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 7,50 € und 805,20 € vorgerichtliche Inkassokosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin 20% und die Beklagten als Gesamtschuldner 80%.

Von den Kosten der Nebenintervenientin zu 1) und 2) tragen die Klägerin 20 % und die Nebenintervenientinnen die weiteren 80 % selbst.

Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten der Nebenintervenientin zu 3. trägt diese selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 14.832,58 € festgesetzt. Abweichend hiervon wird der Streitwert der Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 3) auf 10.252,80 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus einem Transportvertrag in Anspruch.

Die Klägerin beliefert unter anderem die Firma L. mit elektronischen und elektrischen Geräten. Unter dem 24. September 2014 bestellte die Firma L. bei der Klägerin für Läden in Deutschland 39.150, in Italien 8.568, in Großbritannien 11.394, in den Niederlanden 8.004, in Österreich 3.120, in Griechenland 4.464, in Irland 3.096 und in Polen 6.588 Rauchmelder, je Stück für 5,40 €.

Ebenfalls unter dem 24. September 2014 bestellte die Firma L. zum Preis von 14 € je Stück 7.596 Kohlenmonoxidalarme für Großbritannien sowie 8.000 für die Niederlande und 2.064 für Irland.

Weiter bestellte die Firma L. 8-fach Powerfixgeräteschutzleisten zum Preis von 4,45 €  für Deutschland 59.656, Frankreich 93.000, Großbritannien 10.768, Belgien 3.664, Portugal 5.456, Niederlande 12.000, für Griechenland 4.464, für Irland 8.456, Polen 10.984, Fürstentum Liechtenstein 3.776, Tschechien 9.400, Slowakei 2.864, Ungarn 4.080, Dänemark 4.032, Slowenien 1.656, Zypern 1.680, Bulgarien 1.248 und für Rumänien 5.920 Stück.

Für die Lieferung wurde als Liefertermin „Entladung Rampe beim Käufer“ in der Kalenderwoche 01/2015 vereinbart.

Die Klägerin fragte bei der Beklagten zu 1., deren persönlich haftende Kommanditistin die Beklagte zu 2. ist, wegen eines entsprechenden Tra[…]


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