AG Frankenthal – Az.: 3a C 209/17 – Urteil vom 18.01.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 19.07.2017 zugestellten Anspruchsbegründung nach Abgabe an das Amtsgericht P… die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzung am 02.12.2013 15:14:44.
Nach Zustellung des von der Klägerin bei dem Amtsgericht W… am 29.12.2016 beantragten und am 30.12.2016 erlassenen Mahnbescheids mit dem Inhalt „Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragstellers gemäß EU 745,40 Anwalt, EU 750,00 Schadenabmahnung vom 13.02.2014 vom 13.02.14“, wurde durch den Beklagten mit Eingang am 06.01.2017 Widerspruch eingelegt.
Das Amtsgericht P… hat sich mit Beschluss vom 27.07.2017 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen.
(Symbolfoto: Zapp2Photo/Shutterstock.com)Die Klägerin ist nach eigenen Angaben ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten (Software, Games, DVD-Filme) und übernehme im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Games- und Consumer-Software-Produkten. Im Zuge der Durchführung eines Asset Purchase Agreements habe die Klägerin ausschließliche Rechte zum Vertrieb des Computerspiels „M…“ von der insolventen Firma T… erworben. Seit Mai 2013 sei das Computerspiel auf dem Markt. Die Klägerin beauftragte die T… GmbH (seinerseits noch firmierend unter „E… GmbH“ bzw. E… UG“), die unter Verwendung der EDV-Software NARS (“Network Activity Recording and Supervision“) die auf Bl. 29 d.A. bezeichneten Daten ermittelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 28 ff. Bezug genommen.
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln, Az. 207 O 216/13 hat der Internetprovider die dem Beklagten zugeordnet[…]