VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 3322/17 – Beschluss vom 24.01.2018
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO), wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 11669/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. November 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen:
Der Antragsgegner durfte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ein Fahrerlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei einem Alkoholmissbrauch eine Kraftfahreignung nicht und nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs nur dann gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Vorliegend durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass der Antragsteller aufgrund seines früheren Alkoholmissbrauchs eine Alkoholabstinenz einzuhalten hat (a) und diese Abstinenz nunmehr aufgegeben hat (b).
Davon ausgehend war die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend geboten, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedurfte. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtes unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der […]