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Fällungsgenehmigung für 25 m hohe Tanne

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VG München – Az.: M 8 K 16.4649 – Urteil vom 22.01.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur Fällung einer Tanne auf dem in seinem Eigentum stehenden streitgegenständlichen Grundstück …-Straße 14, Fl.Nr. …, Gemarkung ….

Auf dem Grundstück des Klägers steht eine Tanne, die gut 25 m hoch ist. Sie überragt das Wohnhaus des Klägers mit einer Firsthöhe von 6 m. Die südlichen Äste des Baumes reichen nahezu an die Giebelseite des Hauses heran.

Am 10. Januar 2015 ist als Folge des Sturms „Niklas“ eine auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindliche serbische Fichte, nachdem sie umzustürzen drohte, von der Feuerwehr gekürzt worden.

Mit unterschriebenem Antrag auf Baumfällung vom 7. Juni 2016 (Eingangsdatum 9. Juni 2016) beantragte der Kläger bei der Beklagten für das streitgegenständliche Grundstück die Genehmigung für die Fällung einer Tanne mit Stammumfang und 220 cm.

Bei einer Ortsbesichtigung am 6. Juli 2016 stellte die Untere Naturschutzbehörde fest, dass keine Schadensmerkmale am Stamm und am Wurzelbereich vorhanden seien. Die Stand-, Bruch- und Verkehrssicherheit sei nach Sichtkontrolle gewährleistet. Der Baum stelle sich als sehr erhaltenswert und vital dar. Schäden am Haus/Dach hätten nicht festgestellt werden können.

Mit Bescheid vom 26. September 2016 (Az.: …), ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Behördenakte, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Fällung von einer Tanne, 220 cm Stammumfang auf dem streitgegenständlichen Grundstück ab.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1-3 Baumschutzverordnung der Beklagten vom 18. Januar 2013 (MüABl. Nr. 4/2013 – BaumschutzV) nicht erteilt werden könne, weil kein ausreichender Grund im Sinne der BaumschutzV vorliege. Es lägen auch keine Gründe des öffentlichen Interesses vor, die eine Genehmigung rechtfertigen würden (§ 5 Abs. 2 BaumschutzV).

Die Beklagte nahm sodann Bezug auf das Ergebnis der Ortsbesichtigung am 6. Juli 2016. Die Beseitigung der ortsbildprägenden, dominanten Tanne würde zu einer wesentlichen Veränderung der örtlichen Grünsituation führen. Von dem Baum gehe gegenwärtig keine konkrete Gefahr aus. Nach Abwägung der Interessen des An[…]


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