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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Jahresabrechnung – Verteilung von Hausgeld-Nachzahlungen auf Einzelabrechnungen

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LG Frankfurt – Az.: 2/13 S 72/17 – Beschluss vom 29.01.2018

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen, der Kläger mag binnen vorgenannter Frist auch mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.
Gründe
Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Soweit mit der Berufung die Beschlussfassung zu TOP 4.01 angegriffen wird, sind die erhobenen Einwände unbeachtlich. Die beschlossene Jahresabrechnung entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

Dies gilt zunächst für den Beschluss über die Gesamtabrechnung. Der Einwand, die Hausgeldzahlungen der X GbR seien im Rahmen der Gesamtabrechnung nicht berücksichtigt worden, greift nicht durch.

Die Erwerber sind im streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr Eigentümer des Teileigentums der X GbR geworden und werden unter Anrechnung der Zahlungen der X GbR in der Zahlungsaufstellung … berücksichtigt. Die dort genannten Zahlungen stimmen mit denen aus der Jahresabrechnung überein.

Auch der Posten „Erlöse Hausgelder aus Rechtsfall“ ist … in die Gesamtabrechnung eingestellt worden. Ob dieser auf die einzelnen Eigentümer umgelegt wurde, betrifft die Einzelabrechnung nicht aber die Gesamtabrechnung. Die Verbuchung in der Gesamtabrechnung im Jahr der Einnahme entspricht den Vorgaben des BGH (BGH NJW 2014, 145).

Auch die Beschlussfassung über die Einzelabrechnung entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

Hier rügt die Berufung, dass der Posten „Erlöse Hausgelder aus Rechtsfall“ nicht auf die einzelnen Eigentümer umgelegt und damit auch nicht gutgeschrieben wurden. Es handelt sich hierbei um gerichtlich erstrittene Zahlungen auf Hausgeldforderungen.

Diese Rüge ist unerheblich.

In die Jahresabrechnung sind, da es sich um eine Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben bzgl. des jeweiligen Wirtschaftsjahres handelt (Becker, Bärmann WEG § 28 Rn. 114), grundsätzlich alle tatsächlichen Einnahmen, die in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr entstanden sind, einzustellen. … Insoweit ist mit der Einzelabrechnung anhand der verteilungsrelevanten Einnahmen und Ausgaben und Abgleich mit dem Wirtschaftsplan die Abrechnungsspitze z[…]


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