OLG München – Az.: 3 U 3421/16 – Urteil vom 26.01.2018
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Grund- und Teilendurteil des Landgerichts Traunstein vom 22.07.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit leistet in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages. Das in Ziffer 1 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.562,18 € festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Pferdes durch die Klägerin vom Beklagten.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, den vom Landgericht getroffenen Feststellungen und der vom Landgericht für die Begründung des von ihm am 22.07.2016 verkündeten Grund- und Teilendurteils wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des vom Beklagten mit der vorliegenden Berufung angegriffenen Urteils (Bl. 310/321 der Akte) Bezug genommen.
(Symbolfoto: Phovoir/Shutterstock.com)Der Beklagte rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. L. seinem Urteil zugrunde gelegt und die Feststellungen des vom Beklagten hinzugezogenen Privatgutachters Prof. Dr. G. nicht angemessen berücksichtigt. Die Ausführungen des Privatgutachters würden nur den Schluss zulassen, dass die von der Klägerin behauptete Vorverletzung des Pferdes bei der anlässlich des Kaufvertrages durchgeführten Ankaufsuntersuchung hätte auffallen müssen. Die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen vertretene Auffassung hinsichtlich des Kausalverlaufes sei so sollten und unwahrscheinlich, dass sie im Röntgenleitfaden nicht einmal mit einer eigenen Befundziffer erwähnt werde. Der Privatgutachter habe festgestellt, dass die geringgradigen Veränderungen dorso-proxmal am […]