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Pflicht des Unfallgeschädigten zur Ankündigung des Unfallfahrzeugverkaufs

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OLG Braunschweig – Az.: 7 U 3/17 – Urteil vom 30.01.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin 1.259,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. März 2016 auf 1.093,22 € und auf weitere 166,15 € seit dem 12. Oktober 2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. März 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner 2/11 und die Klägerin 9/11 zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Berufungsstreitwert wird auf 6.806,84 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist des § 520 Abs. 2 ZPO auch begründet worden. Sie ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldner wegen des Verkehrsunfalls vom 02.01.2016 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249ff BGB, 115 Abs. 1 VVG dem Grunde nach in Höhe von 20%, mithin auf Zahlung von 1.259,37 €.

a) Der Unfall hat sich beim Betrieb des von der Beklagten zu 2 geführten und bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw ereignet.

b) Das Landgericht ist aufgrund seiner Beweisaufnahme in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin ein betriebsgefahrerhöhendes Verschulden der Beklagten zu 2 in Form des Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 Nr. 2 S. 7 StVO (Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage) nicht bewiesen hat. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden; Denkfehler, Auslassungen, Unklarheiten und andere Anhaltspunkte, die eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme erforderten, sind nicht erkennbar; die Klägerin setzt mit der Berufungsbegründung lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derer der Kammer. Im Einzelnen gilt folgendes:

aa) Unstreitig wollte der Zeuge I. am 02.01.2016 gegen 22.00 Uhr, also bei Dunkelheit, mit dem Pkw der K[…]


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