VG Bayreuth – Az.: B 1 S 17.1060 – Beschluss vom 30.01.2018
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.
Am 03.08.2017 ging beim Landratsamt … eine Mitteilung der Polizeiinspektion …vom 25.07.2017 ein. Hiernach habe am 01.07.2017 das Techno-Festival „…“ stattgefunden. Im Bereich des sogenannten „…“ in … habe eine zivile Fußstreife drei männliche Personen beobachtet, welche in eine öffentliche Toilette am dortigen Parkplatz gegangen seien. Als die beiden Polizeibeamten nach wenigen Minuten ebenfalls die Toilette betreten hätten, hätten sich zwei Personen im Bereich des Waschbeckens aufgehalten. Bei einer dieser Personen habe es sich um den Antragsteller gehandelt. Aus der Mitteilung der Polizei geht hervor, dass bei diesem eine halbe Ecstasy-Tablette gefunden worden sei. Der Antragsteller sei auf der Dienststelle als Beschuldigter belehrt worden, habe sich zur Sache aber nicht äußern wollen. Im Gespräch habe er aber zu verstehen gegeben, dass er vor einiger Zeit (Zeitraum bis vor einem Jahr) regelmäßig Ecstasy konsumiert habe. Als er dann selbst gemerkt habe, dass er langsam „blöd“ werde, habe er damit aufgehört. Am damaligen Tag habe er sich anlässlich des Festivals seit langem einmal wieder „eine einwerfen“ und so die Musik genießen wollen. Ein um 14.45 Uhr durchgeführter freiwilliger Atemalkoholtest habe eine Atemalkoholkonzentration von 1,69 Promille ergeben.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 07.09.20127, rechtskräftig seit 26.09.2017, wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (halbe Ecstasy-Tablette) zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt (Az.: 1 Cs 24 Js 6544/17).
Auf Anfrage des Landratsamts … vom 07.09.2017 teilte die Polizeiinspektion … am 12.09.2017 mit, dass keine weiteren Tatsachen bekannt geworden seien, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten und dass laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren im Bereich der dortigen Dienststelle gegenwärtig nicht bekannt seien. Mit Schreiben vom 30.10.2017 nahm das Landratsamt … Akteneinsicht in die Strafakte des Antragstellers. Ausweislich des Aktenvermerks auf Blatt 14 der Behördenakte hätten sich aus der Gerichtsakte keine weiteren als die der […]