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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Falschangaben bei Bezeichnung als Dienstwagen und Jahreswagen

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 6 O 2913/17 – Urteil vom 31.01.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird auf 48.399,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob ein Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug wegen einer nicht zutreffenden Angabe zur früheren Verwendung rückabzuwickeln ist.

Die Klägerin wurde über „mobile.de“ auf ein von der Beklagten angebotene Fahrzeug BMW 530 d Limousine Luxury Line, Fahrgestellnummer …, Erstzulassung 10/2015, aufmerksam. Sie beobachtete diese Anzeige zunächst für mehrere Wochen, während der der ursprüngliche Kaufpreis von 51.000,00 € auf 46.895,00 € sank. Der ursprüngliche Listenpreis war mit 87.630 EUR angegeben, ferner „Jahreswagen“ und „HU 09/2018“. Irrtümer und Zwischenverkauf wurden in der Anzeige vorbehalten.

Nach einem Verkaufsgespräche mit dem Zeugen D. unterzeichnete die Klägerin in Anwesenheit ihres Ehemannes, des Zeugen B., am 14. November 2016 eine „Bestellung“ über dieses Fahrzeug zum Preis von 46.500,00 € zzgl. 1.899,00 €, jeweils brutto, für einen Satz Winterreifen; dabei wurde ein anderes Fahrzeug für 23.500,00 € in Zahlung gegeben. Nach den Angaben in der Bestellung ist der Kaufvertrag abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme innerhalb einer Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. In der Bestellung vom 14. November 2016 wurde als Fahrzeugart „Dienstwagen“ angegeben sowie ausgewiesen, dass die nächste Hauptuntersuchung im Oktober 2018 notwendig sein wird. Sowohl die Anzeige als auch die Bestellungen geben als Kilometerstand 4.136 km an.

Frühere Halterin des Fahrzeugs war die Fa. A., eine Tochterfirma der Beklagten, die – auch unter der Bezeichnung B. Rent – im Rahmen eines Flottenservices Fahrzeuge zur dauerhaften Nutzung an Kunden vermietet. Das genannte Fahrzeug war von ihr an die X. GmbH vermietet worden, die es einem ihrer Geschäftsführer als Firmenwagen zur Verfügung gestellt hat.

Am 15. November 2016 übersandte der Zeuge D. der Klägerin den TÜV-Bericht über eine am selben Tag vorgenommene Hauptuntersuchung. Darin heißt es, das Fahrzeug habe aufgrund der fehlenden Zulassung keine neue Plakette erhalten; diese werde jedoch bei der Fahrzeuganmeldung durch die Zulassungsstelle erteilt. Die nächste Hauptuntersuchung ist[…]


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