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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erweiterung eines Zwischenurteils über den Grund

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KG – Az.: 2 U 1073/20 – Urteil vom 24.11.2022

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Zwischenurteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 2020 – 104a O 45/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Widerklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.

Die Parteien sind in der Immobilienwirtschaft tätige Kapitalgesellschaften. (…) Der Geschäftsführer der Klägerin war Eigentümer einer Liegenschaft am S.-See und erwarb im Jahr 1998 die angrenzende Steganlage, für die eine auf den 31.12.2007 befristete wasserrechtliche Genehmigung bestand. In einem seitens des Geschäftsführers mit der Gemeinde geschlossenen städtebaulichen Vertrag war u.a. die Gestellung einer Bürgschaft über TDM 191 durch den Vorhabensträger vorgesehen. Im Jahr 2006 übertrug der Geschäftsführer der Klägerin das Grundstück auf die Klägerin. Von dieser erwarb die Beklagte die Liegenschaft mit notariellem Vertrag vom 5. Januar 2016 zum Preis von EUR 2,2 Mio. unter Ausschluss der Gewährleistung (Anlage …). Dabei übernahm sie die Verpflichtung zur Gestellung der Bürgschaft.

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte im Klageantrag zu 1) auf die Gestellung der Bürgschaft sowie im Klageantrag zu 2) auf den Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Ersteres Klagebegehren hat die Beklagte später anerkannt und ist durch Anerkenntnisteilurteil vom 2.3.2020 ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden. Im Übrigen hatte sie sich bereits zuvor eines Anspruchs „auf Reduzierung des Kaufpreises (…) unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. der Kaufpreisminderung“ berühmt (Klageerwiderung, Seite …), mit diesem hilfsweise gegenüber dem Schadensersatzanspruch wegen der Anwaltskosten aufgerechnet sowie ihn zum Gegenstand einer am 23.12.2019 zugestellten Widerklage auf Zahlung in Höhe von EUR 1,049 Mio. nebst Zinsen gemacht. Sie sei zum Abschluss des Vertrages zu dem fraglichen Preis durch arglistige Täuschung bestimmt worden, nämlich über die dauerhafte Möglichkeit des Betriebs einer Steganlage, den Zugang des hinter einem Schilfgürtel[…]


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