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Duldungspflicht eines Überbaus

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LG Saarbrücken – Az.: 13 S 51/21 – Urteil vom 11.11.2022

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.04.2021 – 4 C 398/20 (04) – in der Gestalt des Ergänzungsurteils vom 28.04.2021 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

a. Es wird festgestellt, dass die Kläger berechtigt sind, den Überbau der Garage der Beklagten zu beseitigen, soweit dieser sich auf dem Grundbesitz der Kläger Gemarkung …, Flur …, Flurstück … (postalische Anschrift: …, …) befindet.

b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundbesitzes der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … mit der postalischen Anschrift …, … Die Beklagte ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … mit der postalischen Anschrift … Auf dem Grundstück der Kläger befand sich seit dem Jahr 1895 ein Schuppen, der mit einem Abstand von ca. 50 cm zur Grenze zum Grundstück der Beklagten hin errichtet worden war. An diesen Schuppen wurde von dem Grundstück der Beklagten aus eine Garage angebaut. Die Garage wird als Abstellschuppen benutzt, ein Befahren mit einem Pkw ist nicht möglich. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 06.05.2020 zur Entfernung des Überbaus aufgefordert.

Erstinstanzlich haben die Kläger die Beklagte auf Beseitigung des Überbaus, hilfsweise auf Duldung der Beseitigung durch die Kläger sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 549,38 Euro in Anspruch genommen. Hierzu haben sie geltend gemacht, sie seien zur Duldung des Überbaus nicht verpflichtet, da ihre Rechtsvorgänger dem Überbau nicht zugestimmt hätten und den Errichtern des Gebäudes grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.

(Symbolfoto: ronstik/Shutterstock.com)

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, der Überbau sei im Jahr 1937 errichtet worden. Zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien habe offensichtlic[…]


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