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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

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VG Trier – Az.: 1 K 10622/17.TR – Urteil vom 27.02.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den beklagten Landkreis.

Er war im Besitz einer durch den Beklagten erteilten Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE, M und L. Am 4. Mai 2016 informierte die Polizeiinspektion … (nachfolgend: PI …) den Beklagten gemäß § 2 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz – StVG – über eine Polizeikontrolle, der der Kläger am 1. Mai 2016 gegen 16:30 Uhr auf dem Parkplatz … außerhalb der Ortslage von … unterzogen worden war. Hiernach sei der Kläger auf dem Parkplatz von einer dritten Person reglos in seinem Auto sitzend und nicht auf Ansprache reagierend aufgefunden worden. Im Rahmen der daraufhin veranlassten polizeilichen Kontrolle des Klägers sei eine erhebliche Alkoholisierung festgestellt worden. Eine Messung des Atemalkoholgehaltes mit einem Atemalkohol-Messgerät des Typs Dräger Alcotest 6510 habe nach automatischer Umrechnung des gemessenen mg/l-Werts in Promille eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 2,62%o ergeben. Aufgrund des hohen Werts und der zugleich dennoch feststellbaren „relativ guten Bewegungsmuster“ des Klägers bei der Kontrolle liege der Verdacht nahe, dass der Kläger regelmäßig Alkohol in hohen Mengen konsumiere. Es bestünden zwar keine Hinweise, dass der Kläger am Tag der Polizeikontrolle sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum in alkoholisiertem Zustand geführt habe; zur Verhinderung einer nachfolgenden Nutzung des Fahrzeugs seien zudem Führerschein und Fahrzeugschlüssel sichergestellt worden. Der Kläger habe jedoch den Beamten zu verstehen gegeben, dass er – wie regelmäßig als Berufspendler – am nächsten Tag mit seinem Pkw zur Arbeit fahren wolle. Auf den Hinweis der Polizei, dass ausgehend von dem hohen Alkoholwert auch am folgenden Tag die Fahrtüchtigkeit noch nicht wiederhergestellt sei, habe sich der Kläger „unbeeindruckt“ gezeigt (vgl. Bl. 5 d. VA.). Es liege daher der Verdacht nahe, dass der Kläger regelmäßig Alkohol konsumiere und vor Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit sein Fahrzeug führe.

Laut eines ergänzende[…]


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