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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ererbter Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch aufgrund groben Behandlungsfehlers

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OLG Köln – Az.: I-5 U 98/16 – Urteil vom 05.03.2018

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1), des Beklagten zu 2) und der Klägerin wird das am 6.7.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 302/13 – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein ererbtes Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche vergangenen materiellen Schäden, die ihr als Dritter (§ 844 BGB) infolge der fehlerhaften Behandlung und des Todes ihres Vaters M. F, geboren 4.5.1946, gestorben 13.8.2008, entstanden sind, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagten zu 20 %.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Der am 4.5.1946 geborene Vater der Klägerin (im Folgenden auch: Patient) suchte am 28.7.2008 mit Bauchschmerzen den niedergelassenen Arzt Dr. P auf, der nach einer Darmspiegelung die Verdachtsdiagnose eines Coecum-Karzinoms stellte. Die am 13.11.1980 geborene Klägerin studierte zu diesem Zeitpunkt Architektur an der Fachhochschule L. Ihr Bruder war nach der vorgelegten Sterbeurkunde im Jahr 1997 in den USA gewaltsam zu Tode gekommen.

Am 29.7.2008 stellte sich der Patient ambulant bei dem Beklagten zu 2) vor, der Chefarzt der Chirurgischen Klinik des Krankenhauses I war. Die Beklagte zu 1) ist dessen Trägerin. Am 4.8.2008 wurde der Patient sta[…]


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