Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Verjährung von Ansprüchen

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

LG Köln – Az.: 20 O 384/17 – Urteil vom 07.03.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte unterhält bei der Beklagten seit dem 03.10.2007 eine Rechtsschutzversicherung und zwar Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (E-ARB 2000, Stand 2007-01- 01), Anl. K1, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Die Klägerin unterhält ferner bei E Allgemeine Versicherungs AG eine Unfallversicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen, AUB 2004, sowie Besonderer Bedingungen für die Erweiterung der Unfallrente (E Unfallrente Plus).

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Deckungsschutz für eine gegen den Unfallversicherer beabsichtigte Klage, die bereits im Klageentwurf (Anl. K3) vorliegt, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Am 08.12.2011 erlitt die Klägerin einen Unfall, bei dem sie sich die Hand verletzte.

Mit Schreiben vom 25.03.2013 lehnte der Unfallversicherer eine Invaliditätsleistung ab, wobei unklar ist, wann die erstmalige Anspruchsgeltendmachung seitens der Klägerin gegenüber der E Allgemeine Versicherungs AG erfolgt ist. Mit Schreiben vom 25.04.2013 teilte der Unfallversicherer der Klägerin mit, dass eine Begutachtung in Auftrag gegeben worden sei. Mit Schreiben vom 11.06.2013 schließlich zahlte der Unfallversicherer an die Klägerin einen Vorschuss i.H.v. 7.300 EUR unter Vorbehalt der Rückforderung.

Mit Schreiben vom 26.08.2013 teilte die E Allgemeine Versicherungs AG der Klägerin mit, dass nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten keine unfallbedingte Invalidität gegeben sei

Mit Schreiben vom 22.12.2014 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Unfallversicherer mit, dass zwischenzeitlich gegen die Berufsgenossenschaft eine Klage vor dem Sozialgericht anhängig sei. Mit Schreiben vom 23.12.2014 erklärte der Unfallversicherer daraufhin bis zum 31.12.2015 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Dieser Verzicht wurde mit Schreiben vom 19.11.2015 bis zum 31.12.2016 verlängert.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 02.12.2016 erneut an die E Allgemeine Versicherungs AG und teilte mit, dass im Verfahren vor dem Sozialgericht das dort eingeholte fachneurologische Sachverständi[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv