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Fahrtenbuchanordnung – Informationszugang zu Messbildern und -daten der Anlasstat

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OVG Lüneburg – Az.: 12 ME 115/22 – Beschluss vom 22.12.2022

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 5. Kammer (Einzelrichter) – vom 5. September 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, die sie gegen eine bis zum Ablauf des 30. Dezember 2022 befristete Fahrtenbuchführungspflicht erhoben hat, die ihr der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 30. Juni 2022 auferlegt hatte. Die Aufzeichnungspflicht betrifft das von ihr gehaltene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HI –D. D. oder ein Ersatzfahrzeug.

Am 28. September 2021 wurde das genannte Fahrzeug der Antragstellerin durch einen Unbekannten auf der BAB 7 im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners in Fahrtrichtung B-Stadt geführt und dort bei einer stationären Abstandsmessung erfasst. Nach dem Messprotokoll betrug der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 28 m bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h. Im Fallprotokoll wurde durch den auswertenden Bearbeiter vermerkt, dass ein Fahrstreifenwechsel oder ein Abbremsen durch vorausfahrende Fahrzeuge im Videobeweis innerhalb der Beobachtungsstrecke nicht ersichtlich gewesen sei.

Die Bußgeldstelle des Antragsgegners wertete das Geschehen als Ordnungswidrigkeit und übersandte der Antragstellerin einen Zeugenfragebogen, den sie nicht zurückreichte, auf den sie aber mit einem Akteneinsichtsgesuch reagierte. Den Fahrzeugführer benannte sie nicht. Die Bußgeldstelle stellte daraufhin das Bußgeldverfahren ein.

Im anschließenden bei der Straßenverkehrsbehörde des Antragsgegners geführten Verfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht trug die Antragstellerin nach Akteneinsicht vor, die Abbildungen auf dem Fallprotokoll seien so klein, dass sie nicht überprüfbar seien. Sie bitte daher um Überlassung größerer Fotografien und der Videosequenz der Messanlage. Der Antragsgegner erwiderte darauf, dass das Bußgeldverfahren eingestellt worden sei. Im Verfahren hinsichtlich der Fahrtenbuchanordnung seien keine weiteren Unterlagen vorhanden, Einwände habe die Antragstellerin im Bußgeldverfahren nicht erhoben. Die Antragstellerin wandte ein, dass sie im Bußgeldverfahren lediglich Zeugin gewesen […]


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