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Verkehrsunfall – schuldhafte Vorfahrtverletzung – Anscheinsbeweis

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LG Osnabrück – Az.: 1 S 335/17 – Urteil vom 14.03.2018

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 27.07.2017, Az. 3 C 369/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.055,34 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 08.08.2015 in L..

Der Zeuge R. befuhr am 08.08.2015 mit einem Motorrad Suzuki, dessen Halter der Kläger ist, die R. Straße von R. in Richtung L.. In Fahrtrichtung des Zeugen R. mündet hinter einer Rechtskurve auf der rechten Seite eine asphaltierte, unbenannte Straße in die R. Straße.

In der Absicht, von der unbenannten Straße nach links in die R. Straße einzufahren, fuhr der Fahrer des Kraftfahrzeugs mit dem polnischen Kennzeichen, für das der Beklagte in Deutschland die Aufgaben eines Haftpflichtversicherers übernommen hat, auf die R. Straße auf. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision zwischen dem durch den Zeugen R. geführten Motorrad und dem durch den Beklagten versicherten Fahrzeug.

Der Führer des durch den Beklagten versicherten Fahrzeugs war im Unfallzeitpunkt alkoholisiert, wobei dessen Blutalkoholkonzentration 75 Minuten nach dem Unfall bei 0,93 Promille lag.

(Symbolfoto: Dan Race/Shutterstock.com)

Durch den Unfall ist das durch den Zeugen R. geführte Motorrad beschädigt worden. Der Wiederbeschaffungsaufwand beträgt 3.281,51 Euro. Im Zusammenhang mit der Begutachtung der Unfallschäden sind dem Kläger Sachverständigenkosten in Höhe von 425,60 Euro entstanden. Nach dem Verkehrsunfall ist das verunfallte Motorrad abgeschleppt und im Anschluss für die Dauer von 38 Tagen zu einem Preis von 10 Euro pro Tag bei einem Autohaus verwahrt worden. Hierdurch sind dem Kläger Kosten in Höhe von 815,75 Euro entstanden.

Im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten sind dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten entstanden, von denen der Kläger die hälftige Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 258,17 Euro beansprucht.

[…]


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