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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldbemessung bei Wirbelsäulenverletzungen

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OLG Hamm – Az.: I-7 U 4/18 – Beschluss vom 15.03.2018

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten erscheint.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz immaterieller und materieller Schäden sowie Feststellung einer Ersatzpflicht mit Blick auf Zukunftsschäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auf der X in E am 30.11.2015, bei dem die Beklagte zu 1) auf den Pkw der Klägerin auffuhr. Dass die Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach vollständig haften, ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Beklagte zu 2) hat während des erstinstanzlichen Verfahrens Zahlungen auf die geltend gemachten materiellen Schäden erbracht, worauf die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Sie hat zudem einen Betrag von 400,00 EUR – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – auf die Schmerzensgeldforderung der Klägerin gezahlt.

(Symbolfoto: Sergey Granev/Shutterstock.com)

Mit angefochtenem Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht E dem Ersatzbegehren mit Blick auf die materiellen Schäden, soweit diese nicht von der Erledigungserklärung erfasst waren, weitestgehend entsprochen. Lediglich mit Blick auf die begehrte Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren hat es eine Kürzung vorgenommen, mit der Begründung, dass lediglich eine 1,3-fache, nicht aber die vorliegend klägerseits in Ansatz gebrachte 1,5-fache Gebühr zu ersetzen sei. Als Schmerzensgeld hat das Landgericht der Klägerin einen Betrag von 3.500,00 EUR abzüglich der gezahlten 400,00 EUR zugesprochen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Landgericht insbesondere darauf abges[…]


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