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Nichterscheinen zu Gerichtstermin – Vorlage eines ärztlichen Attestes – Wiedereinsetzung

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 3 OWi Qs 62/17 – Beschluss vom 12.03.2018

I. Der Beschluss des Amtsgerichts … vom 17.10.2017 wird aufgehoben.

Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag vom 02.10.2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Hauptverhandlungstermins beim Amtsgericht … am 13.09.2017 gewährt.

II. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Betroffene.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Die Zentrale Bußgeldstelle im … … … erließ am 31.05.2017 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen des Verdachts einer am 29.01.2017 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung. Hierin wurde eine Geldbuße von 240,00 EUR gegen den Betroffenen festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Verteidiger des Betroffenen fristgerecht Einspruch ein.

Mit Verfügung vom 19.07.2017 legte die Staatsanwaltschaft … das Verfahren dem Amtsgericht … vor, welches zunächst Termin zur Hauptverhandlung auf den 06.09.2017, 08.50 Uhr bestimmte. Dieser Termin wurde nach Stellung eines Terminsverlegungsantrages durch den Verteidiger des Betroffenen auf den 13.09.2017, 8.40 Uhr verlegt. Die Ladung zu diesem Termin wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 30.08.2017 zugestellt. Der Betroffene selbst wurde zu diesem Termin mit Postzustellungsurkunde, zugestellt am 29.08.2017, geladen. Die Ladung des Betroffenen enthielt auch die Belehrung gemäß § 74 Abs. 3 OWiG.

Mit Schriftsatz vom 13.09.2017, eingegangen beim Amtsgericht … am selben Tag um 7.30 Uhr, beantragte der Verteidiger des Betroffenen, den Hauptverhandlungstermin vom selben Tag aufzuheben, da der Betroffene bettlägerig erkrankt sei. Dem Schriftsatz beigefügt war ein ärztliches Attest des … …, Allgemeinarzt, vom 13.09.2017 aufgrund Vorsprache des Betroffenen am selben Tag. Darin wurde dem Betroffenen ein grippaler Infekt attestiert, aufgrund dessen der Betroffene vom 11.09.2017 bis 14.09.2017 bettlägerig gewesen sei.

Zum Hauptverhandlungstermin am 13.09.2017 erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Der Richter am Amtsgericht … verwarf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 31.05.2017 mit Urteil vom selben Tag gemäß § 74 Abs. 2 OWiG, da der Betroffene ohne Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden sei. Dieses Urteil wurde dem Verteidiger de[…]


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