VG Aachen – Az.: 3 L 319/18 – Beschluss vom 12.03.2018
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.528,13 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kammer legt den Antrag des Antragstellers im Hinblick darauf, dass ausschließlich eine Anfechtungsklage erhoben worden ist, und der Antragsteller enumerativ die von ihm angefochtenen Regelungen der Ordnungsverfügung aufführt, dahin aus,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 319/18 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.00 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sowie des Gebührenbescheides anzuordnen.
Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei dem in Rede stehenden Drogenkonsum über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.
Die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung bis zur abschließenden Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus.
1. Die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.00 ist als offensichtlich rechtmäßig anzusehen.
Als rechtliche Grundlage für die darin angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat der Antragsgegner zutreffend § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -) herangezogen. Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Der Antragsgegner ist nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 46 Abs. 1 […]