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Fahrerlaubnisentziehung bei einmaliger Einnahme von Metamphetamin

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VG Bayreuth – Az.: B 1 S 18.169 – Beschluss vom 15.03.2018

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der am … geborene Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L durch das Landratsamt L… sowie gegen begleitende Anordnungen.

Der Antragsteller verzichtete am 16. Juni 2000 auf seine Fahrerlaubnis, da er am angeordneten Aufbauseminar wegen Verstößen in der Probezeit nicht teilgenommen hatte. In der Folgezeit gingen beim Landratsamt G… Anzeigen ein, die den Antragsteller als Heroinkonsumenten belasteten. Ein im Rahmen der Antragstellung auf eine Fahrerlaubnis eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten fiel negativ aus und wies regelmäßigen Drogenkonsum (Heroin) nach (Blatt 127 der Behördenakte; Stand 8. März 2004). Die Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller am 6. Juni 2007 wieder erteilt. Am 29. August 2008 wurden beim Antragsteller während einer Verkehrskontrolle drogentypische Auffälligkeiten festgestellt und eine Blutentnahme ergab den Nachweis von Morphin, Codein, Gesamtmorphin und Gesamtcodein. Der Antragsteller verzichtete mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 auf seinen Führerschein (Blatt 238 der Behördenakte). Der Antragsteller wurde am 21. September 2011 vom Amtsgericht L… unter anderem wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. Ihm durfte vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Am 18. Juni 2015 beantragte der Antragsteller die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Das eingeholte medizinisch-psychologische Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung C… kam am 20. August 2015 zu dem Ergebnis, dass weiterhin von einer Drogenabhängigkeit des Antragstellers auszugehen sei. Am 21. März 2016 kam die Begutachtungsstelle für Fahreignung C… zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller körperliche oder geistige Beeinträchtigungen, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden könnten, nicht vorlägen. Trotz aktenkundiger Straftaten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen würde. Die Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller daher am 23. März 2016 neu erteilt.

Am 10. Oktober 2017 ging beim Landratsamt L… eine Anzeige der Pol[…]


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