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Fahrerlaubnisentziehung – Angaben gegenüber der Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle

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VG Gelsenkirchen – Az.: 7 K 590/17 – Urteil vom 14.03.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten.

Am 1. Februar 2016 gegen 15:50 Uhr wurde der Kläger auf der Bundesautobahn A3 Höhe der Ausfahrt Emmerich nach erfolgter Einreise aus den Niederlanden von der Bundespolizeiinspektion L. kontrolliert. Dabei wurden im Fahrzeug des Klägers ca. 1.400 Gramm Marihuana (Cannabiskraut) und ca. 1.000 Gramm Haschisch (Cannabisharz) gefunden. Gegen den Kläger wurde ein Strafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eingeleitet. Am selben Tag wurde der Kläger durch das Zollfahndungsamt F. – Dienstsitz L. – vernommen. Ausweislich der Vernehmungsniederschrift gab der Kläger an: „Ich konsumiere – in letzter Zeit – täglich, auch mehrfach täglich Cannabisprodukte.“ Er räumte zudem ein, dass sich möglicherweise in seiner Wohnung noch Kleinmengen zum Eigenbedarf befänden. Er sei schwer nierenkrank und müsse regelmäßig zur Dialyse.

Am selben Tag meldete die Bundespolizeiinspektion L. dem Kreis V. den Verdacht der Ungeeignetheit als Kraftfahrer unter Bezugnahme auf vorgenannten Sachverhalt. Ergänzend ist darin vermerkt, der Kläger habe angegeben, an diesem Tag „noch nichts“ konsumiert zu haben. Zudem seien Ausfallerscheinungen nicht ersichtlich gewesen.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Juli 2016 des Amtsgerichts L. (Az. 13 Ls-103 Js 138/16 – 22/16) wurde der Kläger wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit diesen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ausweislich der Urteilsgründe konsumiert der Kläger „regelmäßig Marihuana“.

(Symbolfoto: Kzenon/Shutterstoc[…]


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