LG Berlin – Az.: 67 S 180/22 – Urteil vom 15.12.2022
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 21 C 261/21 – wird auf deren Kosten zurück gewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen mit ihrer Klage zuletzt angeblich preisrechtlich überzahlte Miete für November 2018 bis Januar 2019 in Höhe von jeweils 250,00 EUR. Ferner begehren sie die Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete für den Zeitraum Januar 2022 bis September 2022 in Höhe von monatlich 1.280,00 EUR statt einer für diesen Zeitraum vereinbarten Staffelmiete von 1.931,00 EUR.
Das Amtsgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die zum 1. Juni 2015 in Kraft getretene Berliner Mietenbegrenzungsverordnung sei wirksam, auf die Wirksamkeit der nachfolgenden Verordnung käme es nicht an. Die preisrechtlich zulässige Miete beliefe sich für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum auf jedenfalls nicht mehr als die von der Beklagten geltend gemachte und im Jahre 2013 vereinbarte Vormiete, die aber nur in Höhe von 1.280,00 EUR zu berücksichtigen sei. Die ortsübliche Vergleichsmiete könne anhand des Berliner Mietspiegels 2017 ermittelt werden. Mit dem Vormieter in Höhe von mehr als 1.280,00 EUR vereinbarte Staffelmietstufen seien nicht zu berücksichtigen, da diese erst nach Beendigung des Vormietverhältnisses fällig geworden wären.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage. Sie könne sich auf eine höhere Vormiete von bis zu 2.175,00 EUR berufen, da der Vormieter zum Zeitpunkt der Beendigung seines Vormietverhältnisses zwar nur 1.280,00 EUR geschuldet habe, die damaligen Mietvertragsparteien für die Zeit ab Dezember 2021 aber eine Staffelhöhe von bis zu 2.175,00 EUR vereinbart hätten. Sie ist ferner der Auffassung, das Amtsgericht habe verkannt, dass wegen der zwischen den Parteien vereinbarten Staffelmiete und der von den Klägern für das Jahr 2022 begehrten Feststellung die Wirksamkeit der zum 1. Juni 2020 in Kraft getretenen Berliner Mietenbegrenzungsverordnung nicht dahinstehen könne. Diese sei unwirksam, die Regelung zur sog. Mietpreisbremse gemä[…]