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Gaspreiserhöhung – Vermieter darf Warmwasserversorgung nicht einschränken

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AG Frankfurt/Main – Az.: 33 C 2065/22 – Urteil vom 26.07.2022

Die einstweilige Verfügung vom 5. Juli 2022 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Versorgung der Wohnung mit Gas

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über die im 3. Obergeschoss des Hauses , Frankfurt am Main, rechts gelegene Wohnung. Auf den Vertrag vom 5.2.2021 (Bl. 3 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Unter dem 10.6.2022 (Bl. 7 d.A.) erteilte der Verfügungsbeklagte die Umlagenabrechnung für den Zeitraum 2020/2021. In dieser teilte er den Verfügungsklagerinnen mit, dass er aufgrund einer Kostensteigerung von 500 % den Gasbezug ab 1.7.2022 einstellen werde. Seit 30.6.2022 verfugt die Wohnung der Verfügungsklägerinnen nicht mehr über warmes Wasser. Mit Schreiben vom 1.7.2022 (Bl. 8 f. d.A.) ließen die Verfügungsklägerinnen unter Fnstsetzung zum 4.7.2022 ergebnislos die Wiederherstellung der Warmwasserversorgung verlangen.

Im Wege der einstweiligen Verfügung ist dem Verfügungsbeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5.7.2022 bei Meidung der Ersatzvornahme geboten worden, sofort wieder die Warmwasserzufuhr zu der bereits näher bezeichneten Wohnung der Verfügungsklägerinnen herzustellen. Gegen diesen Beschluss hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 7.7.2022 Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsklägerinnen beantragen, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Erhöhung der Gaspreise um mehr als 500 % rechtfertige zum Schutz der Mieter vor hohen Nachforderungen die sofortige Einstellung des Gasbezuges.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:


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