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Berufung – Leistungsklage abgewiesen anschließender Feststellungsantrag zulässig?

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OLG Schleswig – Urteil vom 5 U 181/21 – Urteil vom 08.09.2022

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. September 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf € 12.684,00 festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien schlossen am 13. Oktober 2018 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines Kfz. Die Widerrufsinformation nennt den Vertrag über Händler-Service-Leistungen, den Beitritt zur S1Versicherung und die Anmeldung zur S2AutoVersicherung als verbundene Geschäfte, obwohl diese Verträge tatsächlich nicht abgeschlossen wurden.

Der Darlehensvertrag wurde am 27. September 2019 einvernehmlich aufgehoben. Die Parteien schlossen unter anderem zur Ablösung (Umschuldung) des streitgegenständlichen Darlehens einen neuen Darlehensvertrag über eine deutlich höhere Darlehenssumme. Ein neues Kapitalnutzungsrecht wurde dem Kläger anlässlich der Umfinanzierung nicht eingeräumt. Die ihr bestellte Sicherheit – Sicherungseigentum des finanzierten Kfz – gab die Beklagte nicht frei.

Der Kläger widerrief den Darlehensvertrag vom 13. Oktober 2018 am 8. Oktober 2020.

Der Kläger hat in erster Instanz zunächst negative Feststellung beantragt. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2021 hat er angekündigt, „den Klageantrag von einem negativen Feststellungsantrag in einen Zahlungsantrag“ umzustellen und ihn wie aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlich neu gefasst.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Das Widerrufsrecht sei verwirkt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers zu deren Begründung er sich auf das Urteil des EuGH vom 9. September 2021 beruft: Verwirkung käme nicht in Betracht.

In der Berufungsbegründung hat der Kläger angekündigt, beantragen zu wollen:

unter Abänderung des am 20.08.2021 verkündeten Urteils des LG Düsseldorf, Az. 10 O 380/20 wie folgt zu erkennen:

1. Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrags mit der Darlehensnummer … zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 08.10.2020 erloschen sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,94 € freizustellen.

D[…]


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