Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 B 812/17 – Beschluss vom 19.03.2018
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Oktober 2017 – 5 L 1956/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 147 Abs. 2 VwGO zulässigerweise an das Oberverwaltungsgericht gerichtete, dort am 6.11.2017 eingegangene Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten, dem Antragsteller am 23.10.2017 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.
Das Vorbringen des Antragstellers in seiner am 23.11.2017 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
Zur Begründung seines den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.10.2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.9.2017 wiederherzustellen, zurückweisenden Beschlusses hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.9.2017 habe keine Aussicht auf Erfolg, da die verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach gegebenem Erkenntnisstand offensichtlich rechtmäßig erscheine. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis seien die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gelte gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Insoweit rechtfertige nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Kokain und Ecstasy gehörten, grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von[…]