VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 115/18 – Beschluss vom 19.03.2018
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 361/18 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Januar 2018 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet.
Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung hinzuzufügen: Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe ist § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen ergangen ist, die nach § 28 Absatz 3 Nr. 1 oder 3 lit. a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist. Bei der hier maßgeblichen Tat vom 10. November 2017 handelt es sich um eine solche einzutragende Ordnungswidrigkeit, die eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten sind, wird gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Nach Gliederungspunkt A 2.1 der Anlage 12 zur FeV sind Verstöße gegen die Vorschiften der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – u. a. über den in dortiger Zeile 11 aufgeführten Fall der sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes (§ 23 Abs. 1a StVO) als schwerwiegend zu bewerten. Bei der hier maßgeblichen Ordnungswid[…]