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Kostenübernahme für operative Behandlung mit penisverlängernder Wirkung

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Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 5 KR 3247/16 – Urteil vom 21.03.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.03.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten einer operativen Behandlung mit penisverlängernder Wirkung.

Der im Jahr 1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.

Am 08.05.2013 wurden bei der Beklagten Arztbriefe des Dr. M., Oberarzt der Urologischen Klinik am D.-Klinikum, S., vom 29.01.2013 und vom 07.05.2013 eingereicht, in denen ausgeführt ist, dass der Kläger unter einem concealed Penis bei Adipositas und induratio penis plastica (IPP, Penisverkrümmung), einem Zustand nach IPP-Deviations-Korrektur 2007 und Adipositas per magna leide. Durch den nahezu vollständig verborgenen Penis bestünden beim Kläger psychische Beeinträchtigungen, eine erschwerte Miktion sowie Hautreizungen. Die Intimhygiene sei erschwert. Konservative Maßnahme (Gewichtsreduktion, Vakuumpumpe) seien frustran verlaufen. Durch eine Haut-Pexie der symphysären Fettschürze und Lösung des Penisschaft-Ligaments mit ggf. zusätzlichem „Mons-Pubis-Lift“ könne, so Dr. M., eine deutliche Verbesserung der Situation erreicht werden.

Die Beklagte interpretierte die Vorlage der Arztbriefe als Leistungsantrag und schaltete den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) ein, für den Dr. D. unter dem 21.05.2013 ausführte, beim Kläger liege keine behandlungsbedürftige Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinn vor. Der concealed Penis stelle eine Veränderung der Körperform dar, bedeute jedoch keine Gesundheitsstörung. Im Hinblick auf die bestehende Adipositas und hiermit assoziierte Folgeerkrankungen sei eine Gewichtsreduktion zu empfehlen. Bei Selbstwertproblematiken komme evtl. eine Psychotherapie in Betracht.

Gestützt hierauf entschied die Beklagte mit Bescheid vom 24.05.2013, die Kosten der geplanten plastischen Operation nicht zu übernehmen, da beim Kläger keine behandlungsbedürftige Krankheit vorliege.

Hiergegen erhob der Kläger am 17.06.2013 Widerspruch. Hierzu legte er ein Schreiben des Dr. M. vom 04.06.2013 vor, in dem ausgeführt worden ist, dass die zur Verfügung stehenden Alternativtherapien in der Vergangenheit bereits erfolglos angewandt worden seien. Sowohl aus urologischer als auch aus plastisch-chirurgischer Sicht werde eine deutliche Verbesserung der Lebensqualität s[…]


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