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OLG München – Az.: 27 U 3592/21 Bau – Beschluss vom 18.02.2022

In dem Rechtsstreit erlässt das Oberlandesgericht München – 27. Zivilsenat – am 18.02.2022 folgenden Beschluss

1. Die Berufung der Kläger gegen das Teilurteil des Landgerichts Memmingen vom 11.05.2021, Aktenzeichen 34 O 1557/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht Memmingen vorbehalten.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.632,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Gewährleistungsansprüche aus einem Bauvertrag geltend.

Am 12.04.2010 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Bauvertrag über den Neubau eines Zweifamilienhauses (Doppelhaus) mit einer Doppelgarage zum Preis von 407.900,00 Euro brutto (Anlage K 1). Bestandteil des Bauvertrages ist neben einer Aufstellung der Herstellungskosten des Bauvorhabens vom 12.04.2010 (Anlage K 2) ein Zahlungsplan vom 12.04.2010 (Anlage K 3) sowie eine Baubeschreibung vom 12.04.2010 (Anlage K 4). Die aktuelle Fassung der VOB/B lag den Klägern bei Vertragsschluss weder vor noch wurde diese den Klägern ausgehändigt. Die Kläger haben bislang im Wege von Abschlagszahlungen einen Gesamtbetrag in Höhe von 367.110,00 Euro an die Beklagte bezahlt, zuletzt im Juni/Juli 2014 die 10. Abschlagsrechnung in Höhe von 40.790,00 Euro nach Fertigstellung des Innenputzes. Das Bauvorhaben ist bis heute nicht fertiggestellt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.11.2014 (Anlage K 6) forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzungen auf, für die von den Klägern in Eigenleistung erbrachten Arbeiten Gutschriften zu erteilen, die bereits im Wege der Abschlagszahlung bezahlten Gewerke fertig zu stellen und die durch das Privatgutachten des Sachverständigenverbunds ### vom 21.07.2014 (Anlage K 7) festgestellten Mängel bis zum 31.12.2014 zu beseitigen. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2014 (Anlage K 8) die Kündigung des Bauvertrages. Zur Begründung der Kündigung führte die Beklagte u. a. aus, dass für die Beklagte mangels eines Schlüssels kein uneingeschränkter Zugang zu dem streitgegenständlichen Zweifamilienhaus bestünde und ein Zugang zum Bauvorhaben nur nach Terminabsprache möglich sei.

Darüber hinaus seien von Klägerseite nicht abgesprochene Veränderungen und Rückbauten vorgenommen worden, sodass von de[…]


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