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Dispositionskredit – Pflicht des Handelsvertreters zur Rückzahlung

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 86/17 – Urteil vom 26.04.2018

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.05.2017 (Aktenzeichen 1 O 209/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die klagende Privatbank nimmt die Beklagte, welche bei der IHK als Versicherungsvertreterin registriert ist, unter dem Gesichtspunkt der Darlehensrückerstattung auf Zahlung in Anspruch.

Die Beklagte schloss mit der … pp. AG, (im Folgenden: … pp.) eine – undatierte – Courtagevereinbarung, die in der Fußzeile die Angabe „Stand 10.07.2013“ enthält. Weiter unterzeichnete die Beklagte am 12.08.2013 ein als „Kundenstammvertrag“ bezeichnetes Formular der Klägerin, in dem es unter der Rubrik „Antrag … pp.“ heißt:

„Die Bank richtet dem Kunden ein „pp.-Konto“ ein. Die Kontoführung erfolgt ausschließlich für eigene Rechnung (§ 3 Geldwäschegesetz). Die aktuellen Konditionen sind den jeweiligen Produktinformationen zu entnehmen“.

Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 14.08.2013 mit, dass diese über ihren Dispositionskredit in Höhe von 7.000 € bereits verfügen könne. Die Umsatzübersicht des Girokontos weist zum 18.08.2016 unter der Vorgangsbezeichnung „Überweisung. START-Programm Vorschüsse [unvollständig gedruckt] Juni und Juli“ eine Sollbuchung in Höhe von 7.000 € aus. Am 05.11.2013 erteilte … pp. AG der Klägerin zur Sicherung der Forderungen gegen die Beklagte aus Krediten in laufender Rechnung eine Bürgschaft über 10.800 €. Ende 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … pp. AG eröffnet. Mit Schreiben vom 10.12.2014 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass auf Grund erneuter Bonitätsprüfung der Dispositionskredit für das streitgegenständliche Girokonto in der bisherigen Höhe nicht aufrechterhalten werden könne, und sie forderte die Beklagte zur Rückführung des Saldos auf; ansonsten könnte gekündigt werden. Nachdem in der Folgezeit eine Rückführung von Seiten der Beklagten trotz Mahnung unterblieb, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 28.05.2015 die gesamte Geschäftsverbindung mit sofortiger Wirkung und forderte die Beklagte ohne Erfolg zur Rückerstattung eines Betrags von 12.918,77 € bis zum 11.06.2015 auf.

Die Klägerin hat vorgetragen, zwischen den Parteien sei ein im Kontoko[…]


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