KG Berlin – Az.: 8 U 112/16 – Urteil vom 24.05.2018
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 2016 – 12 O 84/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 50,000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.945,72 EUR seit dem 27.05.2015, jeweils aus 2.982,24 EUR seit dem 3.6.2015, dem 3.7.2015, dem 5.8.2015, dem 3.9.2015 und dem 5.10.2015,aus 1.839,84 EUR seit dem 4.11.2015, aus 1.677,48 EUR seit dem 6.1.2016, aus jeweils 2.982,24 EUR seit dem 3.2.2016, dem 3.3.2016, dem 5.4.2016, dem 4.5.2016, dem 3.6.2016, dem 5.7.2016 und dem 3.8.2016 sowie aus 1.750,08 EUR seit dem 5.9.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 13 % und die Beklagte 87%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege der Teilklage Ersatz ihres Mietausfallschadens nach der von der Klägerin wegen Zahlungsverzugs der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses der Parteien über Ladenflächen in dem Einkaufszentrum „…“. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen unter dessen Wiederholung und Vertiefung vor:
Das vom Landgericht für die Unwirksamkeit der Klausel in Teil B Ziffer 3.5 des Mietvertrages angeführte Argument hinsichtlich des Insolvenzrisikos lasse sich genauso gut auch umkehren. Sei der Mieter – im Regelfall eine GmbH – nicht zu einer sofortigen Zahlung verpflichtet, könne dieser seinen Geschäftsbetrieb abwickeln und sodann schließen, da bei Beendigung des Mietvertrages kein faktisches Bedürfnis zur Auf[…]