Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 1 R 381/17 – Beschluss vom 16.05.2018
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) streitig.
Der am … 1968 geborene Kläger absolvierte von 1984 bis 1986 eine Teilfacharbeiterausbildung zum Anlagentechniker. Er war als solcher bis 1991 beschäftigt. Nach Arbeitslosigkeit war er von 1994 bis 2001 als Produktionsarbeiter tätig und anschließend erneut arbeitslos. Der Kläger bezieht seit 2005 Arbeitslosengeld II.
Er beantragte bei der Beklagten am 25. April 2013 die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er habe seit seiner Geburt einen Knick in der Wirbelsäule, er leide an Knieproblemen, einer neurologischen Störung und einem herabgesetzten geistigen Leistungsvermögen. Er könne keine Tätigkeiten mehr verrichten. Die Beklagte holte von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S. einen Befundbericht ohne Datum, eingegangen am 9. Juli 2012, ein. Die Ärztin gab als Diagnosen eine Intelligenzminderung mit Somatisierungsstörung, eine Anpassungsstörung, muskuläre Dysbalancen und eine Gonalgie beidseits mit leichtgradiger Kontraktur rechts an. Sie fügte einen Arztbrief des Facharztes für Orthopädie/Rheumatologie Dr. J. vom 3. Juli 2012 bei.
Die Beklagte ließ den Facharzt für Orthopädie, Neurologie/Psychiatrie Dr. P. das Gutachten vom 20. März 2013 auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung des Klägers vom selben Tag erstatten. Dieser habe ausschließlich seit 1992 rezidivierend auftretende Schmerzen im rechten Kniegelenk angegeben. Der Gutachter benannte als Diagnose eine funktionelle Gonalgie rechts bei Hypermobilität. Im Ergebnis der Begutachtung hätten keine Funktionseinschränkungen des Haltungs- und Bewegungsapparates festgestellt werden können. Beide Kniegelenke seien mit einer Extension/Flexion 0/0/140 beweglich gewesen. Bis auf eine Insuffizienz der Seitenwände des rechten Kniegelenks hätten sich keine weitergehenden pathologischen Abweichungen bzw. Funktionseinschränkungen gefunden. Eine orthopädisch relevante Behandlung erfolge nicht. Der neurologische Befund sei regelrecht gewesen. Es liege ferner eine intellektuelle Minderbefähigung vor. Der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche und geistig anspruchslose Tätigkeiten ohne weitere Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. […]