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Verkehrsunfall – Erstattungsanspruch bei Unbrauchbarkeit eines Sachverständigengutachtens

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OLG Köln – Az.: 7 U 21/18 – Beschluss vom 16.05.2018

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 30.08.2017, durch welches die Klage des Klägers insgesamt abgewiesen wurde, mit dem angefochtenen Urteil aufrechterhalten.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht §§ 7 Abs.1, 18 StVG, 115 Abs.1 Nr.1 VVG, 823 Abs.1, 249 BGB, Ansprüche auf Zahlung von 5.321,99 EUR nebst Zinsen hieraus an die C Bank, Ansprüche auf Zahlung von weiteren 1.120,61 EUR nebst Zinsen hieraus an ihn selbst oder Ansprüche auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR zu.
Im Einzelnen:
1.

Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Landgericht das Versäumnisurteil vom 23.08.2017 im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wegen behaupteter Reparaturkosten des verunfallten C X nebst angeblich eingetretener Wertminderung zu Recht wegen fehlenden Aktivlegitimation des Klägers aufrechterhalten oder es sich insoweit um eine unzulässige Überraschungsentscheidung gehandelt hat.

Denn die Entscheidung des Landgerichts stellt sich auch unter Zugrundelegung des nunmehrigen Vortrags des Klägers in der Berufungsbegründung jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar:

In jedem Falle hat der Kläger den von ihm behaupteten Sachschaden durch das Unfallereignis vom 13.09.2016 nicht schlüssig dargetan.

(Symbolfoto: megaflopp/Shutterstock[…]


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