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Unterlassene Wiedereinbestellung eines Patienten als Befunderhebungsfehler

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OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 32/17 – Urteil vom 17.05.2018

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03. Februar 22017 – 3 O 273/15 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.08.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.481,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.08.2015 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte zu 1 am 07.10.2013 entstanden sind oder entstehen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte zu 1 am 07.10.2013 zukünftig entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.006,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.743,43 EUR seit dem 28.08.2015 und aus weiteren 262,99 EUR seit dem 09.09.2015 zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 85 %.

IV. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Natali _ Mis/Shutterstock.com)[/c[…]


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