OLG Düsseldorf – Az.: IV-1 RBs 98/18 – Beschluss vom 17.05.2018
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens, dessen Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte, zu einer Geldbuße von 280 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, ohne ihm den Vollstreckungsaufschub des § 25 Abs. 2a StVG einzuräumen.
Hierzu hat das Amtsgericht unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene befuhr am 30.08.2017 gegen 15:48 Uhr mit dem PKW Mini, amtliches Kennzeichen M-D unter anderem die Kreuzung Kölner Straße / Worringer Platz mit Fahrtrichtung stadtauswärts in Düsseldorf. Dort missachtete der Betroffene aus Unachtsamkeit das für ihn geltende Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage. Die Lichtzeichenanlage zeigte bereits länger als eine Sekunde Rotlicht, als der Betroffene über die Haltelinie in den Kreuzungsbereich einfuhr. Die Lichtzeichenanlage und das Rotlicht sind für denjenigen, der die Haltelinie überfährt, deutlich zu erkennen. Auch der Betroffene hätte das für ihn geltende Rotlicht wahrnehmen müssen und rechtzeitig anhalten können.“
Zur Beweiswürdigung heißt es in den Urteilsgründen unter anderem:
„Der festgestellte Rotlichtverstoß steht aus Sicht des erkennenden Gerichts fest auf Grund der Aussage des Zeugen K.. Insoweit der Betroffene persönlich angehört angegeben hat, er fahre stets vorsichtig, er sei nicht bei Rot gefahren und hinter ihm sei ein anderes Auto auch noch über die Ampel gefahren, folgt das erkennende Gericht dem nicht.
(Symbolfoto: ako photography/Shutterstock.com)Der Zeuge K. konnte insoweit zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar ausführen, dass er in Zivil mit[…]