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Mieterhöhungsverlangen  – Gemeinschaftswaschküche als wohnwerterhöhende Anlage

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LG Bonn – Az.: 6 S 160/17 – Urteil vom 17.05.2018

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg – 119 C 27/17 – vom 22.11.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht dem Mieterhöhungsbegehren der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben. Der Beklagte ist aufgrund der Mieterhöhungserklärung vom 24.10.2016 gemäß § 558 Abs. 1 BGB verpflichtet, einer Erhöhung der Nettomiete für die von ihm innegehaltene Wohnung auf 740,50 EUR netto monatlich ab dem 01.01.2017 zuzustimmen.

Diese Miete übersteigt die ortsübliche Miete nach Auffassung der Kammer nicht.

Entgegen der beklagtenseitigen Annahme fehlt es unter Zugrundelegung der Vorgaben des Mietspiegels für X aus dem Jahr 2016 weder an einer Zurverfügungstellung der ,,Gemeinschaftseinrichtung Waschküche und Wäschetrockner (zu 1.) noch war die Eingruppierung des Mietobjektes in die Kategorie „wohnanzahl je Hauseingang 12 bis 19“ zu beanstanden (zu 2.).

Bei dem Mietspiegel für X aus dem Jahr 2016 handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB, der – anders als ein einfacher Mietspiegel – nicht nur als frei zu würdigendes Parteigutachten anzusehen ist, sondern nach der Rechtsprechung des BGH innerhalb seines Geltungsbereiches wie eine reversible Rechtsnorm zu behandeln ist (BGH NZM 2011 , 511 zum Regensburger Mietspiegel). Dies betrifft nicht nur die empirische Ermittlung der Entgelte des Mietspiegels, sondern auch die normative Komponente, also die rechtliche Auslegung einzelner Kriterien wie Zu- oder Abschlagsmerkmale durch die Gerichte (vgl. BeckOGK/Fleindl § 558d Rn 3; LG München l, Beschluss vom 16.02.2017, Az. 14 S 21824/16, Rn. 10, juris). Der Qualifizierte Mietspiegel für die Bundesstadt X beansprucht nach § 558d Abs.2 in der Zeit vom 30.06.2016 bis 29.06.2018 Geltung.

Einwände gegen die Anwendbarkeit des Mietspiegels zur Bestimmung der ortsüblichen Miete sind von den Parteien nicht […]


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