LG Dortmund – Az.: 17 S 116/17 – Urteil vom 18.05.2018
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 01.06.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.013,49 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2016 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten gemäß der Rechnung der Rechtsanwälte I2 und T vom 19.08.2016 i.H.v. 1.822,96 € freizustellen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.402,44 Euro festgesetzt.
6. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte war in der Zeit von 1980 bis zum 31.12.2015 zu ihrer Verwalterin bestellt. Der ehemalige Wohnungseigentümer S hatte vor dem Amtsgericht Dortmund zu den Az. 513 C 25/13, 514 C 51/14 und 514 C 63/15 jeweils Beschlussanfechtungsverfahren gegen die übrigen Eigentümer geführt. In allen 3 Verfahren wurden die von den Eigentümerversammlungen am 11.07.2014, 03.04.2014 und 23.04.2015 gefassten Beschlüsse, mit denen u.a. jeweils unterschiedliche Fassungen der von der Beklagten verfassten Jahresabrechnungen für 2012 genehmigt wurden, für ungültig erklärt und die Kosten des jeweiligen Rechtsstreits den übrigen Eigentümern auferlegt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Vorverfahren wird auf die Beiakten des Amtsgerichts Dortmund zu den Az. 513 C 25/13, 514 C 51/14 und 514 C 63/15 verwiesen.
Die in den Vorverfahren jeweils festgesetzten Kosten, die Gerichtskosten und die Kosten der damaligen Prozessbevollmächtigten der übrigen Miteigentümer wurden jeweils aus Mitteln der Gemeinschaft verauslagt. Die Kosten wurden im Rahmen der jeweiligen Jahresabrechnungen auf die damaligen übrigen Eigentümer mit Ausnahme des Eigentümers S verteilt, zuletzt mit der Jahresabrechnung für 2016.
Auf einer Eigentümerversammlung vom 02. April 2016 wurde zu Tagesordnungspunkt 5 protokolliert:
„Die Verwaltung informierte die Eigentümergemeinschaft über mögliche, durch die Fa. I3 in dem Zeitraum 2014-2015 verursachte Vermögensschäden u.a. durch die wegen Verwaltungsfehlleistung gerichtlich für ungültig erklärten Jahresabrechnungen. Die Gerichts- und Anwaltskosten hierfür belaufe[…]