OLG München – Az.: 28 U 120/17 – Verfügung vom 18.05.2018
Der Senat beabsichtigt, die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.11.2016, Az. 11 O 11693/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen nicht geboten ist.
Gründe
1. Urteil des Landgerichts
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, mit der sie einen Generalunternehmervertrag über die Erstellung eines Wohnbauvorhabens in der M.-D.-Str. 43 – 49 in M. geschlossen hat, einen Anspruch auf Schadensersatz und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht wegen Baumängeln an dem erstellten Wohnbauvorhaben geltend.
In einem von den Erwerbern des genannten Wohnbauvorhabens, die mittlerweile eine WEG bilden, gegen die hiesige Klägerin vor dem Landgericht München I geführten Verfahren, Az. 5 O 1168/10, wurde die Klägerin rechtskräftig wegen Mängeln am Dach des Wohnbauvorhabens zu einer Zahlung von 708.678,10 € an die WEG verurteilt. Darüber hinaus wurde rechtskräftig die weitere Haftung der hiesigen Klägerin für einen den ausgeurteilten übersteigenden Sanierungsbetrag festgestellt. Insgesamt hat die Klägerin im Zusammenhang mit dem Prozess 5 O 1168/10 an die WEG einen Betrag von 785.903,33 € bezahlt. In diesem Prozess war der Beklagten seitens der Klägerin der Streit verkündet worden, woraufhin sie auf Seiten der Klägerin beitrat.
In einem weiteren Prozess vor dem Landgericht München I zwischen der Klägerin und der WEG, Az. 24 O 8562/10, wurde die Klägerin rechtskräftig wegen Mängeln an Fenstern und Fassade des Wohnbauvorhabens zu einer Zahlung von 1.127.009,73 € verurteilt. Darüber hinaus wurde rechtskräftig die weitere Haftung der hiesigen Klägerin für einen den ausgeurteilten übersteigenden Sanierungsbetrag festgestellt. Der ausgeurteilte Betrag samt Zinsen wurde von der Klägerin bereits bezahlt.
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben, soweit die Klägerin nunmehr von der Beklagten gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB Schadensersatz wegen der Mängel am Dach in Höhe der diesbezüglich im Vorprozess 5 O 1168/10 festgestellten Verbindlichkeit gegenüber der WEG sowie wegen der angefallenen Verfahrenskosten im Verf[…]