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Ausbeutung von Arbeitskraft – Strafmaß

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Unzureichender Lohn, ständig unbezahlte Mehrarbeit? Wann liegt eine Ausbeutung gem. § 233 StGB vor?
Arbeit ist nicht immer fair. Oft werden Arbeitnehmer ausgebeutet, indem sie schlechte Löhne bekommen, ständig unbezahlte Mehrarbeit leisten müssen oder andere Ausbeutungsmethoden anwandt werden. Doch wann liegt eine Ausbeutung der Arbeitnehmer tatsächlich vor und wann ist sie strafbar? Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Grenzen des Direktionsrechts, die Freiheit von Personen im Zusammenhang mit dem Einsatz sowie der Verwertung ihrer Arbeitskraft und die gesetzliche Definition von Ausbeutung im Sinne des $ 233 StGB. Danach wird auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit der Ausbeutung von Arbeitskräften eingegangen.
Grenzen des Direktionsrechts
Die Strafen für die Ausbeutung der Arbeitskraft variieren stark. In milderen Fällen droht lediglich eine Geldstrafe, während in schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren möglich ist. (Symbolfoto: Elnur/Shutterstock.com)

Aus einem Arbeitsvertragsverhältnis heraus erwirbt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer das sogenannte Direktionsrecht. Dieses Recht besagt, dass der Arbeitnehmer dem reinen Grundsatz nach den Arbeitsweisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten hat. Natürlich hat auch dieses Direktionsrecht Grenzen, welche durch den Gesetzgeber in Form des § 233 Strafgesetzbuch (StGB) fort folgende aufgezeigt werden. In diesem Paragrafen wird ausdrücklich die Ausbeutung von Arbeitskräften definiert und auch das Strafmaß für ein derartiges Verhalten aufgezeigt.

Da es sich hierbei um das Strafrecht handelt sollte dementsprechend jeder Arbeitgeber diese Paragrafen kennen und auch für Arbeitnehmer ist das Wissen um die genauen Rahmenumstände der Ausbeutung von Arbeitskräften sehr wichtig, denn unter gewissen Umständen können die Grenzen zwischen dem normalen Direktionsrecht und der Ausbeutung durchaus fließend sein.
Freiheit von Personen im Zusammenhang mit dem Einsatz sowie der Verwertung ihrer Arbeitskraft
Der § 233 StGB schützt laut Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) in erster Linie die Freiheit von Personen im Zusammenhang mit dem Einsatz sowie der Verwertung ihrer Arbeitskraft. Jede Person soll dementsprechend durch diese[…]


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