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Voraussetzungen eines Kaufvertrags unter einer aufschiebenden Bedingung

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OLG Düsseldorf – Az.: 7 U 134/17 – Urteil vom 25.05.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach – 7 O 28/16 – vom 12.05.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung von 20.000 EUR aus einer Vereinbarung der Parteien vom 01.07.2015. An diesem Tag stellte die Beklagte der Klägerin eine pro forma Rechnung über insgesamt 200.000 EUR aus. Die Zahlungsbedingungen für die pro forma Rechnung enthielt den folgenden Text:

„EUR 20.000 direkt als Anzahlung, Rest bei der Lieferbereitschaft, vor der Abholung. Die Anzahlung wird binnen 15 Tagen erstattet falls dem Kunden bei Besichtigung die Maschine nicht gefällt.

Der Lieferant hat aber die Möglichkeit etwaige Mängel nachzubessern.“

Die pro forma Rechnung betraf eine gebrauchte Baumaschine (Recycler), die die Klägerin an ihren Kunden in Asien weiter veräußern wollte. Die Klägerin hatte der Beklagten zuvor mit E-Mail vom 18.06.2015 mitgeteilt, sie habe mit ihrem Kunden die Übereinkunft getroffen, dass 20.000 EUR angezahlt bzw. als Kaution überwiesen würden. Falls dem Kunden die überholte Maschine wider Erwarten nicht gefalle, sei die Beklagte bereit, die Anzahlung/Kaution zu erstatten ohne Abzug. Von diesem Szenario gehe die Klägerin bzw. der Kunde nicht aus. Dies sei aber Bedingung der Geschäftsleitung, da diese eine solche Maschine nicht technisch einzuschätzen vermöge. Wegen der Einzelheiten dieser E-Mail wird auf GA 95 Bezug genommen.

Im Sommer 2015 besichtigte der potentielle Kunde der Klägerin, die A.-Ltd., Japan, die Maschine. Die Klägerin teilte der Beklagten mit E-Mail vom 9.09.2015 mit, dass ihr Kunde stark verunsichert sei aufgrund der Turbulenzen in China und die Klägerin um 1 bis 2 Wochen Bedenkzeit gebeten habe. Die Klägerin bittet die Beklagte in dieser E-Mail um Rückruf, um gemeinsam zu besprechen, wie weiter verfahren werden solle. Sie teilt weiter mit, dass sie ihrem Kunden die erbetene Bedenkzeit nicht einräumen konnte, da sie noch nicht mit der Beklagten gesprochen habe.

Die Beklag[…]


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