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Verletzung Persönlichkeitsrechte: Auf Nachbargrundstück gerichtete Videokameras

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LG Rottweil – Az.: 1 S 11/18 – Urteil vom 23.05.2018

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Spaichingen vom 05.01.2018, 2 C 196/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Spaichingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die an sich statthafte, nach Form, Frist und Beschwer sowie auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zutreffend hat das Amtsgericht einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Beseitigung der Störung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 und aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 BGB analog bejaht. Zurecht hat das Amtsgericht auch den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Entfernung der von der Beklagten angebrachten Videokameras verneint und die Beklagte nur dazu verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die auf ihrem Grundstück aufgestellten drei Überwachungskameras objektiv nachprüfbar nicht das klägerische Grundstück erfassen und eine Erfassung des klägerischen Grundstücks nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist. Die hiergegen von den Klägern eingelegte Berufung – die Beklagte hat weder selbständig Berufung noch unselbständige Anschlussberufung gegen die erfolgte Verurteilung eingelegt – hat keinen Erfolg, da ein Entfernungsanspruch vorliegend nicht besteht.

1.

(Symbolfoto: nutt/Shutterstock.com)

Zutreffend hat das Amtsgericht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger durch die auf dem Grundstück der Beklagten installierten drei Überwachungskameras und einen Anspruch auf Beseitigung der Störung zuerkannt. Auf die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts, in denen unter Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung dies zutreffend ausgeführt ist, wird in vollem Umfang Bezug genommen. Der Umstand, dass die Kameras eine Privatzonen – Maskierung (Schwärzung) aufgrund der Konfiguration[…]


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