VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 2934/17 – Beschluss vom 06.06.2018
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.528,08 Euro festgesetzt.
Gründe
1 Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Der Antrag hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 10498/17 des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 21. August 2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.
Soweit mit dem Antrag vorläufiger Rechtsschutz ausdrücklich auch hinsichtlich des Gebührenbescheides der Antragsgegnerin vom 21. August 2017 begehrt wird, ist der Antrag unzulässig. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag zwar die aufschiebende Wirkung unter anderem im Fall der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) – dieser Fall liegt hier mit dem Gebührenbescheid vor – ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag an das Gericht ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO jedoch nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor Einleitung des Eilverfahrens einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Ausnahmefall gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegt nicht vor.
Im Übrigen, d. h. soweit es um die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge geht, ist der Eilantrag unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Die Untersagung zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als hierzu ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Die Ungeeignet[…]