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Grenzabstandverletzung – unzulässige Rechtsausübung eines Nachbarn

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OVG Lüneburg – Az.: 1 ME 97/22 – Beschluss vom 30.11.2022

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau und anschließender Wohnnutzung eines bereits bestehenden Gebäudeteils.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks Gemarkung E., Flur F., Flurstück G. unter der postalischen Adresse A-Straße in A-Stadt, Ortsteil E.. Südlich dieses Grundstücks befindet sich das Grundstück der Beigeladenen auf dem Flurstück Gemarkung E., Flur F., Flurstück H. unter der postalischen Adresse I. J. K..

Beide Grundstücke bildeten zusammen bis zur Teilung durch notariellen Vertrag vom 16. September 1977 das Flurstück Gemarkung E., Flur F., Flurstück L., das zu der Zeit im gemeinsamen Eigentum der Vertragsparteien stand. Der notarielle Vertrag beinhaltete unter anderem folgende Vereinbarungen:

„Wir [gemeint: die Vertragsparteien] beabsichtigen, das Grundstück zu teilen. Die Trennlinie soll entlang der Scheune verlaufen.

1.

Der jeweilige Eigentümer des nördlichen Teilstücks des Flurstücks L. verpflichtet sich, die im anliegenden Lageplan gelb schraffierte Fläche in einer Breite von vier Meter parallel zur neu zu bildenden Trennlinie verlaufend entlang der Scheune bei der Bemessung des Grenzabstands dem nördlichen Teilstück zuzurechnen und seine baulichen Anlagen von der gelb schraffierten Fläche in dem vorgeschriebenen Grenzabstand zu halten.“

Im Baulastenverzeichnis der Antragsgegnerin wurde in Vollzug dieses Vertrags eine Baulast auf dem Grundstück der Antragstellerin mit folgendem Inhalt eingetragen:

„Der jeweilige Eigentümer des zukünftigen nördlichen Grundstückes A-Straße gestattet, daß von seinem Grundstück eine Teilfläche von 4 m Breite, die im Lageplan gelb schraffiert ist, dem Nachbargrundstück, I. J. K. bei der Bemessung des Grenzabstands der vorhandenen Scheune zugerechnet wird. Er ist verpflichtet, mit seinen baulichen Anlagen von dieser Teilfläche den vorgeschriebenen Grenzabstand zu halten.“


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