VG Oldenburg – Az.: 7 A 7664/17 – Urteil vom 05.06.2018
Tatbestand
Der Kläger ist Berufskraftfahrer und wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis u.a. der Klassen C und CE.
In der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 2017 nahm der Kläger mit einem Großraumtransport mit Überbreite am Straßenverkehr teil. Ein durchgeführter Urintest verlief positiv in Bezug auf Tetrahydrocannabinol (THC). Die wegen des Verdachts auf den Konsum von Cannabis durchgeführte Untersuchung des am 28. Februar 2017 (Entnahmezeitpunkt: 1:03 Uhr) entnommenen Blutes des Klägers ergab einen Befund von 1,1 ng/ml THC sowie 6,9 ng/ml Nor-THC-Carbonsäure (THC-COOH). Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2017, zugestellt am 19. Juli 2017, auf, binnen 28 Tagen ein ärztliches Gutachten zum Konsumverhalten des Klägers vorzulegen und wies darauf hin, dass ihm andernfalls die Fahrerlaubnis entzogen werden könne. Am 26. Juli 2017 unterzog sich der Kläger einer Untersuchung durch eine Begutachtungsstelle des TÜV NORD; das daraufhin am 7. August 2017 erstellte Gutachten legte er jedoch nicht fristgerecht vor. Im Rahmen der Begutachtung gab der Kläger an, er habe unter anderem im Alter von 29 Jahren, am 18. Februar 2017 und zuletzt in der Nacht vom 26. auf den 27. Februar 2017 Cannabis konsumiert.
Mit Bescheid vom 24. August 2017, zugestellt am 31. August 2017, entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis. Zur Begründung verwies er auf §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV und führte aus, dass der Kläger wegen der Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Ein gegenteiliges medizinisches Gutachten habe der Kläger nicht rechtzeitig vorgelegt.
Der Kläger hat am 29. September 2017 Klage erhoben.
Er trägt vor: Der Fahrerlaubnisentzug beruhe auf Vermutungen sowie darauf, dass das Gutachten auf dem Postweg verloren gegangen sei und den Beklagten erst nach der Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht habe. Er sei nur gelegentlicher Konsument von Cannabis. Er könne das Führen von Kraftfahrzeugen und den Konsum von Cannabis hinreichend trennen. Ein fehlendes Trennungsvermögen bestehe nicht schon bei einer festgestellten THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml THC. Es müssten drogentypische Auffälligkeiten hinzutreten. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden, so dass die Feststellungen der Polizeibeamten wenig glaubhaft erscheinen würden. Auch das Gutachten des TÜV-Nord belege kei[…]