LG Lübeck – Az.: 7 T 365/22 – Beschluss vom 28.11.2022
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 26.09.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 13.09.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.)
Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 26.09.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 13.09.2022.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 12.01.2021 ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zugleich ist Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2022 hat der Schuldner beantragt, die ihm vom Dienstleistungszentrum Personal (Besoldungsstelle) im Rahmen der Bezügemitteilung als pfändbar an den Insolvenzverwalter ausgekehrte Corona-Sonderzahlung, zur freien Verwendung freizugeben. Zur Begründung weist der Schuldner auf seine Tätigkeit als Beamter des Landes Schleswig-Holstein in der Justizvollzugsanstalt hin. … Zwar habe der Landesgesetzgeber bei Einführung der Corona-Sonderzahlung für die Landesbediensteten nicht ausdrücklich festgelegt, dass die Sonderzahlung auch pfändungsfrei sein sollte. Jedoch handele es sich um die Anerkennung und den Ausgleich zusätzlicher Belastungen für die Landesbediensteten. Nach Sinn und Zweck dieser Maßnahmen sei folgerichtig festzustellen, dass diese steuer- und sozialversicherungsfrei gestellten Corona-Sonderzahlungen ausschließlich und uneingeschränkt den Bediensteten als Anerkennung zugutekommen sollten und daher pfändungsfrei sein müssen. Würden diese Sonderzahlungen nicht pfändungsfrei gestellt werden, stünden diese bei Überschreitung der Pfändungsfreigrenzen den Gläubigern und nicht mehr den Bediensteten selbst zur Verfügung. Der Zweck der Sonderzahlung wäre verfehlt. Es wäre daher unter Anwendung der Schuldnerschutzvorschrift des § 765a ZPO die Unpfändbarkeit der Corona-Sonderzahlung festzustellen. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen.
Der Insolvenzverwalter ist mit Schriftsatz vom 28.02.2022 dem Freigabeantrag entgegengetreten.
(Symbolfoto: orig. Racamani/Shutterstock.com)Mit Schriftsatz vom 08.03.2022 hat der Schuldner sein Vorbringen vertieft. Die re[…]