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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Urlaubsanspruch – Maßregelungsverbot

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 459/17 – Urteil vom 07.06.2018

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30. August 2017, Az. 4 Ca 436/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des jährlichen Urlaubsanspruchs ab dem Jahr 2016.

Die zwölf Kläger waren bei der Busverkehr Rhein-Neckar GmbH (BRN) langjährig als Busfahrer beschäftigt, sie wurden im Linienbusverkehr der Stadt B-Stadt eingesetzt. Mit Wirkung ab 15.06.2014 wurde ua. das Linienbündel B-Stadt von der Vergabestelle für die Dauer von zehn Jahren neu vergeben. Die Beklagte erhielt im Rahmen der Ausschreibung den Zuschlag.

Die Vergabestelle hatte in den Ausschreibungsunterlagen von der Ermächtigung des Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße Gebrauch gemacht und in Kapitel 8 der Leistungsbeschreibung folgendes angeordnet:

„8 PERSONAL

8.1 Tariftreue

Der Konzessionsträger ist verpflichtet, die Bestimmungen des Tariftreuegesetzes Rheinland-Pfalz sowohl im Hinblick auf die Einhaltung des ortsüblichen Tarifes als auch im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestlohnes zu erfüllen …

8.2 Personalübernahme

Zum Schutze der Arbeitnehmer der bisherigen Betreiber, soweit sie mit mindestens 70 % ihrer regulären Arbeitszeit in den Linienbündeln im Fahrdienst eingesetzt sind, wird von der Ermächtigung des Art. 4 Abs. 5 VO(EG) Nr. 1370/2007 Gebrauch gemacht.

Der Bieter wird verpflichtet, den in den Mitarbeiterlisten aufgeführten Arbeitnehmern, die bei den Inhabern der derzeitigen Liniengenehmigungen bislang mit der Durchführung des bisherigen Verkehrsangebotes im Linienbündel beschäftigt waren, unter Maßgabe dieser Leistungsbeschreibung die Rechte zu gewähren, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG erfolgen würde. Die zu gewährenden Rechte sind dabei auf die im Weiteren festgehaltenen Vorgaben der Leistungsbeschreibung beschränkt. Dies schließt den Übergang aller betroffenen Arbeitsverhältnisse ein, sofern dem Übergang nicht widersprochen wird. Maßgeblich wird auf die Rechte, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vergabe gelten, abgestellt.

Demgemäß hat der Bieter zu erklären, dass er sich zu einer Übernahme aller betroffenen Arbeitnehmer verpflichtet. Die Arbeitnehmer sind gem. § 613a Abs. 5 BGB zu unterrichten.

Weiterhin hat sich der Bieter gem. Art. 4 Abs. 5 S[…]


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